Club 30 - Hochdorf

Statuten - Wir sind 'vereint' Statuten im PDF-Format

Name

Art. 1

Unter dem Namen "Club 30" wurde am 8.September 2002 ein Verein im Sinne von ZGB Art.66 ff gegründet.

Zweck

Art. 2

Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege der Kameradschaft und der gesellschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern.

Weitere Aufgabe des Vereins ist es, die Handballriege Hochdorf moralisch und finanziell nach Möglichkeit zu unterstützen.

Zur Erreichung des Vereinszwecks trifft sich der Club 30 in regelmässigen Abständen.

Mitgliedschaft

Art. 3

Eintritt: Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die gewillt sind, dem Vereinszweck nachzuleben und den Jahresbeitrag fristgemäss zu bezahlen. Bei Neueintritten während des laufenden Vereinsjahres erfolgt die Rechnungsstellung pro rata.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. In Zweifelsfällen kann dieser Entscheid der Generalversammlung überlassen werden.

Austritt: Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann auf Ende eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten jederzeit erfolgen.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied infolge Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen, oder wegen groben Verstössen gegen die Vereinsstatuten und/oder die Vereinsinteressen, aus dem Verein auszuschliessen.

Organe

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 5

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
In der Regel findet sie im ersten Quartal des Jahres zur Behandlung folgender statutarischer Geschäfte statt:
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Festsetzung des Jahresbeitrages Einzel.-/Doppelmitgliedschaft
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Festlegung der Höhe des Beitrages an die Handballriege Hochdorf
- Statutenänderungen
- Anträge

Ausserordentliche Generalversammlungen können nach Notwendigkeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

Die Einberufung einer Generalversammlung hat schriftlich unter Beachtung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

Anträge auf Abänderungen der Statuten sind spätestens bis Ende Dezember des laufenden Vereinsjahres an den Vorstand einzureichen.

Art. 6

Alle Wahlen und Abstimmungen erfordern das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 7

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, bestenfalls vier Personen:

- Präsidium
- Ressort Finanzen
- Ressort Administration
- Ressort Events (kann bei vier Personen bestellt werden)

Art. 7a

Besteht der Vorstand aus vier Personen, zählt bei Abstimmungen des Vorstandes bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums doppelt.

Art. 8

Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der Finanzchef mit einem weiteren Vorstandmitglied kollektiv.

Art. 9

Mit der Überprüfung der Jahresrechnung werden zwei Rechnungsrevisoren oder eine ehrenamtliche Revisionsgesellschaft betraut.

Art. 10

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 11

Der Rechnungsabschluss erfolgt auf den 31.Dezember.

Art. 12

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder beträgt maximal den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Bei Auflösung des Club 30 füllt das Vereins-Vermögen vollumfänglich an die Handballriege Hochdorf.

Vorstehende Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins "Club 30" am 8. September 2002 in Hochdorf genehmigt

Der Präsident: Marcus Felix
Der Aktuar:Bruno Leibundgut

und am 27. April 2013 in Hochdorf geändert

Der Präsident: Bruno Buchmann
Der Aktuar:Gaby Buholzer